Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - Brandenburg 
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8.1.2008
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Beispielhafte Maßnahmen und Verhaltensweisen zur Werbung (Stand: 10. September 2007) auf Grund der Verwaltungsvorschrift zur Werbung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI)nach § 9 Abs. 1 Satz 3 ÖbVIBO vom 27. August 2007
Der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation (LGB) als Aufsichtsbehörde über die
ÖbVI hat die folgenden beispielhaften Maßnahmen und Verhaltensweisen zusammengestellt. Dieser
Katalog soll zur Orientierung der ÖbVI dienen und ist nicht abschließend.


18.1.2007
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Runderlaß III Nr. 106/93 des Ministeriums des Innern - (III/6-1510) vom 29. Oktober 1993 (ABl. S.1702): Dienstsiegel für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsbefugte des Landes Brandenburg


6.2.2007
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Hinweise zum Werbeverbot nach § 10 Abs. 1 S. 4 ÖbVermIngBO und (angesichts der Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Werbeverbot der freien Berufe und der zunehmenden Anwendung des Mediums Internet für Präsentationszwecke durch ÖbVermIng sowie den daraus resultierenden Anfragen) vom 18. August 2000


16.4.2009
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Rundschreiben der Aufsichtsbehörde bezüglich der Mitwirkung geeigneter Fachkräfte gem. § 10 Abs. 3 ÖbVIBO vom 15. April 2009


20.10.2009
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Rundschreiben zum Geschäftsbuch der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg, Dezernat Aufsicht über die ÖbVI vom 20. Oktober 2009.

Vorab-Stellungnahme zur geplanten Erweiterung der Mindestinhalte des Geschäftsbuchs (84,32 kB)

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8.1.2008
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Verwaltungsvorschrift zur Werbung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nach § 9 Abs. 1 Satz 3 ÖbVIBO
Runderlass des Ministerium des Innern Nr.3 / 2007 in Vermessungsangelegenheiten vom 28.08.2007 (Az. III/4-516-01)

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