Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - Brandenburg 
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14.11.2006
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OVG NRW, Urteil v. 12.9.2006 - 10 A 2980/05
Nichtamtl. Leitsätze:

1. Die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale - hier wegen widersprüchlicher Angaben in den Bauvorlagen zur Höhe eines Balkons - führt zu ihrer Aufhebung.
2. Die Abstandfläche eines nichtprivilegierten Balkons bemisst sich nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW. Oberer Bezugspunkt der zu bestimmenden Wandhöhe ist, unabhängig von dem Material und ungeachtet einer etwaigen Transparenz, die Umwehrung des Balkons.


19.3.2007
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OLG Dresden, Urteil vom 26.03.2003 - 11 U 524/02
Leitsatz:
Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu den Mindestabständen zwischen Gebäuden schützen den Nachbarn nur insoweit, als der Abstand zum Haus des Nachbarn geregelt ist. Wird der notwendige Abstand zwischen zwei Gebäuden auf demselben Grundstück nicht eingehalten, kann sich der Nachbar darauf nicht berufen.


2.4.2007
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OVG Weimar, Beschluss vom 15.5.1996 - 1 EO 423/95
Leitsätze:

Für die Einhaltung der Abstandsflächen gemäß § 6 ThürBO sind die Grenzen des Buchgrundstücks maßgeblich, wie sie katastermäßig ausgewiesen sind. Es ist unerheblich, ob der amtlich festgestellte Grenzverlauf mit den Eigentumsverhältnissen übereinstimmt (vgl. § 70 Abs. 4 ThürBO).
Die Grenzabmarkung bezweckt, die katastermäßigen Aufzeichnungen über den Verlauf der Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit zu übertragen (vgl. § 1 Abs. 1 Thüringer Abmarkungsgesetz). Ihre Richtigkeit hängt nur davon ab, ob die abgemarkte Grenze mit den Vermessungsfeststellungen des Liegenschaftskatasters übereinstimmt.


26.9.2008
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LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 25.4.2008 - 19 T 114/08, 19 T 193 - 195/08
Kernsätze:
Eine abgegebene Eintragungsbewilligung ist nicht hinreichend bestimmt bezeichnet, wenn es an einer näheren Konkretisierung fehlt, welche „baurechtlichen Anforderungen“ gemeint sind:
„Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Dienstbarkeitsberechtigten zu dulden, dass sein Grundstück zusammen mit dem benachbarten Grundstück Grundbuch des Amtsgerichts ..., Blatt ..., Gemarkung ..., Flur ... Flurstück ... zum Zwecke der Errichtung und Nutzung der Gebäude auf den Grundstücken hinsichtlich der baurechtlichen Anforderungen als ein Grundstück behandelt wird.“
Mag es auch naheliegen, dass hiermit vorrangig die sich aus § 26 Abs. 2 BbgBO (Abstandsfläche) und § 6 Abs. 2 BbgBO (Brandschutz) ergebenden Rechte gemeint sind, selbstverständlich ist dies insbesondere deshalb nicht, weil der Ausschluss der Geltendmachung von Rechten sich nicht auf „bauordnungsrechtliche“ Anforderungen und auch nicht auf die Errichtung von Gebäuden beschränkt, sondern allgemein auf „baurechtliche“ Anforderungen und auch auf die „Nutzung“ der errichteten Gebäude bezieht.


2.3.2009
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LG Potsdam, Beschluss vom 10.5.2007 - 5 T 160/06
Kernsätze:

Die Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit muss hinreichend bestimmt sein.


7.1.2008
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VG Saarlouis, Urteil vom 16.5.2007 - 5 K 46/06
Leitsätze:

5. Wenn die Abstandsflächenbestimmungen grundsätzlich einen Grenzabstand verlangen, ist ein Überbau über die Grenze erst recht nicht zulässig.
7. Ein Überbau über die Grundstücksgrenze kann wegen der Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen gegen den Willen des Nachbarn nicht im Wege der Abweichung nach § 68 Abs. 1 LBO 2004 zugelassen werden.
8. Der Anordnung der Beseitigung eines Überbaus über die Grundstücksgrenze von 34 cm kann nicht entgegen gehalten werden, das Nachbarbegehren auf Einschreiten sei im Verständnis von § 226 BGB schikanös.
9. Die Rechtsprechung, dass ein Nachbar, der sich selbst nicht an die Abstandsflächenbestimmungen gehalten hat, deren Einhaltung nicht von seinem Nachbarn verlangen kann, betrifft nur die Verhältnisse an der gemeinsamen Grundstücksgrenze.


14.11.2006
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BVerwG, Urteil vom 13.07.2006 - 4 C 2.05
Leitsätze:

1. Ein bebauter Bereich im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist nur gegeben, wenn und soweit bereits eine vorhandene Bebauung dazu führt, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten.
2. Für das erforderliche Gewicht der Wohnbebauung kommt es auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde oder der weiteren Umgebung nicht an.
Stichworte: Außenbereichssatzung; bebauter Bereich; Wohnbebauung von einigem Gewicht; Splittersiedlung; Baulücke; Bebauungszusammenhang.


7.4.2008
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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07
Leitsätze:

Für die Frage, ob nachbarliche Belange nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO durch geringere Abstandsflächentiefen eines Vorhabens "erheblich" beeinträchtigt werden, sind außer tatsächlichen Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück (hier: außergewöhnlicher Grundstückszuschnitt, nur unerhebliche Einschränkung der Bebaubarkeit) auch rechtliche Besonderheiten in den Blick zu nehmen, welche die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn deutlich mindern (hier: Verwirkung des materiellen Abwehrrechts gegen den Standort einer nachträglich genehmigten Lagerhalle aus den 50-er Jahren)


18.12.2006
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OLG Brandenburg, Urteil vom 21.09.2005 - 4 U 174/04
Leitsätze:

1. Bei Nichteinhaltung der Abstandsfläche - auch ohne das Vorliegen eines Überbaus - ist eine Eigentumsverletzung im Sinne der §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 BbgBauO zu bejahen, da die Vorschriften der Landesbauordnungen über den Bauwich nachbarschützenden Charakter haben. Ein Eigentümer kann von seinem Nachbarn also die Beseitigung verlangen.
2. Der Eigentümer ist nicht zur Duldung der Eigentumsverletzung verpflichtet (BGB § 1004 Abs. 2), wenn dem Nachbar hinsichtlich der Bauabstandverletzung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.


17.1.2007
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2006 - 10 A 80/04
Nichtamtliche Leitsätze:

1. Ob eine Garage im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vorliegt, hängt grundsätzlich nicht von der Auswahl der Bauprodukte und der architektonischen Gestaltung ab (hier: Gebäude neben einer Terrasse mit Wänden bzw. Türen aus einer Glas- und Stahlkonstruktion).
2. Zu einer im Einzelfall über das zumutbare Maß hinaus gehenden Störung im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW durch die Anordnung einer Garage im rückwärtigen Grundstücksbereich.


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