Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - Brandenburg 
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14.11.2006
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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8.02.2003 - 2 U 39/02
Kernsätze:

Die Abmarkung ist öffentlich-rechtliches Handeln im Sinne des haftungsrechtlichen Beamtenbegriffs nach § 839 Abs. 1 BGB und es wäre über Art. 34 GG grundsätzlich eine Haftung des Staates zu begründen.
Eine unmittelbare Haftung des Landes für eine fehlerhafte Berufsausübung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure ist durch die Bestimmung des § 10 Abs. 4 S. 2 ÖbVermIngBO ausgeschlossen.


25.10.2006
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VerfGBbg, Beschluss vom 30.06.1999 - VfGBbg 50/98
Leitsatz 4:
Es ist mit der Landesverfassung vereinbar, daß nach der neugefaßten Bauvorlagen-Verordnung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. 1998 II S. 18) die Anfertigung amtlicher Lagepläne ausschließlich Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und behördlichen Vermessungsstellen vorbehalten und die Möglichkeit eines durch einen freiberuflichen Vermessungsingenieur gefertigten Lageplans mit öffentlicher Beglaubigung entfallen ist.


2.4.2007
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VG Gera, Urteil vom 3.12.2003 - 4 K 2526/02 GE
Leitsätze:
1.
Ein öffentlich bestellter Vermessungsingeieur hat keinen eigenen Anspruch darauf, dass seine Vermessungsschriften vom Katasteramt in das Liegenschaftskataster übernommen werden.
2. Zur Dienst- und Fachaufsicht des Landesvermessungsamtes über ÖbVI.


12.3.2007
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OVG NRW, Urteil vom 26.11.2004 - 10 A 1898/03
Nichtamtliche Leitsätze:

1. Kostenschuldner ist derjenige, zu dessen Gunsten eine Amtshandlung vorgenommen worden ist. Auf einen (wirksamen) Antrag kommt es hierbei nicht an.
2. Der ÖbVI verletzt seine Berufspflichten, wenn er einen mit ausdrücklichem Vorbehalt des Kostenschuldners versehenen Vermessungsauftrag durchführt, ohne zuvor Rücksprache mit dem Kostenschuldner zu nehmen oder diesem einen Hinweis auf die Rechtslage zu erteilen.
3. Die Fachaufsichtsbehörde hat die ihr obliegende Fachaufsicht über die Tätigkeit des ÖbVI auszuüben und gegebenenfalls Pflichtverletzungen zu ahnden. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind abschließend in der Berufsordnung geregelt.


2.4.2007
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VG Gera, Urteil vom 15.07.2002 - 4 K 1929/00 GE
Leitsätze:
1.
Bei einem ÖbVI handelt es sich um eine mit öffentlichem Glauben versehene Person i S v § 415 ZPO.
2. Die Befugnis eines ÖbVI, eine Bescheinigung mit der Qualität einer öffentlichen Urkunde auszustellen, beschränkt sich auf den ihm allgemein zugewiesenen Geschäftskreis.
3. Zur Beweiskraft eines Abmarkungsprotkolls.


1.12.2006
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EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - C-267/99
Kernsatz:
Die ... freien Berufe sind Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus.


4.12.2006
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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 78-IV-04
Kernsatz:
Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch berechtigt, für den Beruf des Öffentlichbestellten Vermessungsingenieurs die Altergrenze neu zu bestimmen und auf 68 Jahre festzusetzen.


1.12.2006
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VG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2005 - 4 K 204/05
Kernsatz:
Mit § 9 Abs.1 Satz 5 ÖbVermIng BO NRW nicht vereinbar ist schließlich jede Form von Sympathiewerbung, die die Person des Amtsinhabers zum Gegenstand hat. Die Tätigkeit des ÖbVI gewinnt ihr Vertrauen nicht durch die persönlichen Eigenschaften des Amtsinhabers (Familienzugehörigkeit, Aussehen, Familienstand, private Hobbys usw.), sondern durch die gesetzlich legitimierte und begrenzte Autorität des verliehenen Amtes.


31.3.2008
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Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 9.1.2008 - 14 A 1228/07
Kernsätze:

Es ist ein elementarer berufsrechtlicher Grundsatz, dass der ÖbVI nicht aktiv - auch nicht mit sogenannten Informationsschreiben - also "ungefragt" mit dem alleinigen Ziel der Kundenakquisition an Menschen herantreten darf. Er darf an potentielle Auftraggeber aber dann herantreten, wenn dies durch einen anderweitig erteilten Auftrag vermessungsrechtlich und/oder -technisch veranlasst wird und es durch seine Berufspflichten gerechtfertigt ist, wie sie sich aus dem Gesetz und dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften ergeben.


14.11.2006
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VGH Kassel, Urteil vom 21.3.1989 - 11 UE 795/86
Leitsätze:

1. Zur Rechtsstellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und zum Umfang der Staatsaufsicht über ihn.
2. Ansonsten: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen im Rahmen einer Geschäftsprüfung erhobene Beanstandungen gegenüber einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.


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