Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - Brandenburg 
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27.10.2006
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OVG Lüneburg vom 06.01.95 - 1 L 2131/93
Leitsatz:
Den Vorschriften über das niedersächsische Vermessungs- und Katastergesetz ist eine Ermächtigungsgrundlage für die Berichtigung eines im Liegenschaftskataster aufgenommenen Grenzverlaufes und für daraus abgeleitete Grundstücksgrößen nicht zu entnehmen. Dies gilt auch im Falle eines vorher nicht durchgeführten Abmarkungsverfahrens (Fortführung des Senatsurteils vom 16.3.87 - 1 OVG A 161/86).


7.2.2008
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OVG Greifswald, Urt. v. 20. 6. 2006 - 3 L 52/01
Leitsatz:
Die Beseitigung eines katasterrechtlichen Zeichenfehlers geschieht durch Erlass eines Verwaltungsakts zur Änderung des Flurkartenwerks. Dabei hat die zuständige Behörde nicht zu prüfen, ob in Folge des Zeichenfehlers ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist.


2.4.2009
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Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat Urteil vom 7.8.2008 - 5 U 89/07
Orientierungssatz
1.
Bei der Grenzverwirrung ist von der Klagemöglichkeit aus § 920 BGB auszugehen, wenn keine der Parteien den genauen Verlauf der Grenzlinie zwischen den benachbarten Grundstücken bezeichnen und nachweisen, die richtige Grenze im gerichtlichen Verfahren aber ermittelt werden kann.
2. Soweit sich bei der Klage aus § 920 BGB die Grenze zwischen den Nachbargrundstücken ermitteln lässt, ist für die Abgrenzung zwischen den beiden Grundstücken nicht der Besitzstand zur Zeit des Urteils maßgebend. Die Maßgeblichkeit des Besitzstandes für die Abgrenzung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Nachbar den derzeitigen Besitzstand durch.
3. Ein Überbau im Sinne des § 912 BGB liegt nur dann vor, wenn ein Teil des auf dem Stammgrundstück errichteten Gebäudes in den Boden oder Luftraum des Nachbargrundstückes hinüber greift. Kein Überbau liegt dagegen vor, wenn das Gebäude gänzlich auf dem Nachbargrundstück liegt.


4.12.2006
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OVG Brandenburg, Beschluss vom 3.5.2004 - 3 A 699/01.Z
Kernsätze:

Vorgänge, die der Ermittlung mehrerer Flurstücksgrenzen dienen, umschließen daher im Sinne dieser Vorschrift auch mehrere Grenzermittlungen, und für jede der fraglichen Grenzen ist der Kreis der Beteiligten gesondert zu bestimmen.
Hat die Abmarkung als beurkundender Verwaltungsakt Bestandskraft erlangt, so kann sie nur im Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer oder auf Grund eines zivilgerichtlichen Urteils, aus dem sich die Unrichtigkeit der Grenzziehung ergibt, geändert werden.


27.10.2006
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BVerwG, Beschluss vom 07.06.2006 - 4 B 41.06
Die Frage, ob die auf Anerkennung des Ergebnisses einer Grenzermittlung gerichtete Erklärung eines Grundstückseigentümers ungeachtet einer bereits zu Gunsten eines Käufers eingetragenen Auflassungsvormerkung als uneingeschränkt wirksam anzusehen ist, ist einer Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zugänglich, weil sie nichtrevisibles Landesrecht betrifft.


27.10.2006
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OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2005 - OVG 10 B 14.05
Beteiligter im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes (VermLiegG) ist auch, wer an einem Grundstück in eigentumsähnlicher Weise dinglich berechtigt ist; diesem Personenkreis sei auch derjenige gleichzustellen, dem aufgrund einer Auflassungsvormerkung ein dingliches Anwartschaftsrecht zustehe.
Anmerkung: Die vom BDVI unterstützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 7.6.2006 vom BVerwG zurückgewiesen (4 B 41.06).


4.12.2006
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VerwG Potsdam, Urteil vom 26.9.2003 - 4 K 1325/99
Kernsätze:

Auflassungsvormerkungsberechtigte sind nach § 20 Abs. 1 VermLiegG Beteiligte der Grenzfeststellung.
Der Grenzfeststellung im Sinne des § 18 Abs. 1 VermLiegG als der Feststellung durch die Vermessungsbehörde, dass ein nach dem Katasternachweis ermittelter Grenzverlauf von den Beteiligten anerkannt worden ist, kommt
Verwaltungsaktqualität zu.
Anmerkung: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wurde mit Urteil vom 20.12.2005 vom OVG zurückgewiesen (10 B 14.05).


2.4.2007
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VG Düsseldorf, Urteil vom 16.1.2006 - 4 K 3308/05
Kernsatz:
Die katastermäßige Grundstücksteilung und die darauf beruhende Vermessung berühren als solche das Eigentumsrecht nicht.


25.10.2006
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BGH, Urteil vom 19. September 2003 (V ZR 360/02)
Leitsatz b:
Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht, ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet.


15.11.2006
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BVerwG, Beschluss vom 30. 6. 2003 - 4 B 35. 03
Kernsätze:
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob Fehlertoleranzen von 2 bzw. 3 cm bei der Ermittlung von Grundstücksgrenzen mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Ausgestaltung des verfassungsrechtlich garantierten Eigentums in § 903 BGB, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 5 GBO vereinbar sind.


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